Subway Restaurant in Rothenburg ob der Tauber: Vorläufiger Insolvenzverwalter setzt auf Fortführung

Das Subway Restaurant in Rothenburg ob der Tauber hat am 24. Januar 2024 Insolvenzantrag gestellt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Tobias Humpf, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Erbrecht, bestellt.

Rechtsanwalt Humpf ist ein erfahrener Insolvenzverwalter mit langjähriger Erfahrung in der Gastronomie. Er war unter anderem für die Insolvenzverwaltung von Nordsee-Restaurants und Burger King-Filialen verantwortlich. In diesen Verfahren konnte er jeweils eine erfolgreiche Fortführung des Betriebes erreichen.

„Ich bin zuversichtlich, dass wir auch im Fall des Subway Restaurants in Rothenburg ob der Tauber eine tragfähige Lösung finden werden“, erklärt Rechtsanwalt Humpf. „Der Standort ist gut und das Team ist motiviert. Ich werde alles daransetzen, dass die Arbeitsplätze erhalten bleiben.“

Rechtsanwalt Humpf hat bereits erste Gespräche mit dem Eigentümer des Restaurants geführt. Außerdem hat er einen Sachverständigen beauftragt, den Betrieb zu bewerten.

Mit seinem Team aus Juristen und Steuerberatern um Wirtschaftsjurist Tobias Nagel LLM wird ein Fortführungskonzept erarbeitet.

„Ich bin überzeugt, dass das Subway Restaurant in Rothenburg ob der Tauber eine Zukunft hat“, so Rechtsanwalt Humpf. „Das Restaurant ist ein beliebter Treffpunkt für Einheimische und Touristen. Ich werde alles daransetzen, dass es auch in Zukunft ein fester Bestandteil der Rothenburger Gastronomielandschaft bleibt.“

Rückforderung von Corona-Hilfen

Sachverhalt

Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden von Bund und Ländern zahlreiche Hilfsmaßnahmen für Unternehmen und Selbstständige bereitgestellt. Diese Maßnahmen waren in der Regel an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie z. B. die Existenzgefährdung des Unternehmens oder die Einhaltung der Corona-Auflagen.
In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Corona-Hilfe nicht erfüllt waren oder dass die Hilfe zu Unrecht in zu hoher Höhe ausgezahlt wurde. In diesen Fällen kann die Behörde die Rückzahlung der Hilfe verlangen.

Rechtsgrundlage

Die Rückforderung von Corona-Hilfen ist in den jeweiligen Gesetzen oder Verordnungen, die die Hilfen vorsehen, geregelt. In der Regel ist die Rückforderungsentscheidung an die Behörde, die die Hilfe bewilligt hat, übertragen.

Frist

Die Frist für die Rückforderung von Corona-Hilfen ist in der Regel fünf Jahre. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde von der Unberechtigung der Hilfe Kenntnis erlangt hat.

Rechtsfolgen

Die Rückzahlung einer Corona-Hilfe ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Die Behörde kann die Rückzahlung durch Verwaltungsakt anordnen.
Wird die Rückzahlung nicht freiwillig geleistet, kann die Behörde die Zahlung durch Zwangsmittel, wie z. B. eine Zwangsvollstreckung, durchsetzen.

Praxishinweise

Unternehmen und Selbstständige, die eine Rückforderung einer Corona-Hilfe erhalten haben, sollten diese sorgfältig prüfen.
In Zweifelsfällen sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Mögliche Einwendungen

Gegen eine Rückforderung einer Corona-Hilfe können verschiedene Einwendungen erhoben werden, z. B.:

  • Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe waren erfüllt.
  • Die Hilfe wurde nicht zu Unrecht in zu hoher Höhe ausgezahlt.
  • Die Rückforderungsfrist ist abgelaufen.

Fazit

Die Rückforderung von Corona-Hilfen ist ein ernstzunehmendes Thema. Unternehmen und Selbstständige sollten sich daher vorsichtshalber rechtlich beraten lassen, wenn sie eine Rückforderungsaufforderung erhalten habe.