Informationen zur Grundsteuerreform

Wir möchten Sie über Änderungen im Grundsteuerrecht informieren, für die aktueller Handlungsbedarf für Sie besteht:

Neues Grundsteuerrecht ab 01.01.2022 (erstmalige Anwendung: 01.01.2025)

Im Jahre 2018 hat das Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die derzeitige Grundsteuer nicht verfassungsgemäß ist und dem Gesetzgeber aufgegeben, ab dem 01.01.2025 eine verfassungskonforme Grundsteuer zu erheben. Der Gesetzgeber hat reagiert und bestimmt, dass für alle Grundstücke in Deutschland (ca. 32 Mio.) ein neuer Grundsteuerwert zu ermitteln ist.

Zur Ermittlung dieses Wertes nimmt der Gesetzgeber alle Eigentümer von Grundstücken in die Pflicht. Diese haben vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 für jedes Grundstück, für das ein sog. Aktenzeichen besteht, eine Feststellungserklärung abzugeben, die alle Angaben enthält, damit das Finanzamt hieraus den Grundsteuerwert errechnen und festsetzten kann. Leider weicht der Umfang der zu erklärenden Angaben je Bundesland stark ab. Unten aufgeführtes „Informationsblatt zur Grundsteuerreform“ erhält weitere Informationen.

Verpflichtung zur Abgabe von Feststellungserklärungen bis zum 31.10.2022

Die Pflicht, die o.g. Feststellungserklärung abzugeben, ist eine gesetzliche und wird nicht per Bescheid an den jeweiligen Eigentümer bekannt gemacht.

Die Finanzministerien Ba-Wü und BAY haben am 30. März 2022 eine öffentliche Bekanntmachung über die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 herausgegeben.

Private Grundstückeigentümer in Ba-Wü und BAY erhalten ab Mitte Mai 2022 vom Finanzamt ein Informationsschreiben. In dem Schreiben werden die Grundstückeigentümer zur Abgabe einer Feststellungserklärung pro Grundstück aufgefordert. Dabei hat jedes Grundstück ein Aktenzeichen (bisheriges Einheitswert-Aktenzeichen), unter dem das Grundstück beim Finanzamt geführt wird.

Der Versand der Informationsschreiben erfolgt nur an private Personen, aber nicht an Unternehmen, bspw. Personenverbände wie Personengesellschaften, Vereine oder andere juristische Personen.

Sie benötigen Unterstützung?

Gerne übernehmen wir für Sie die Erstellung und Abgabe der Feststellungserklärungen.

Bitte reichen Sie dazu folgende Unterlagen, ausgefüllt und unterzeichnet, gerne bei uns ein.  Über eine direkte Abgabe, Übersendung per Email an Grundsteuer@bp-tax.de oder per Post – Marktplatz 22, 73479 Ellwangen;

Bitte beachten Sie, dass für jedes Grundstück (also je Aktenzeichen) ein getrennter Auftrag von Ihnen auszufüllen und zu erteilen ist.

Falls Sie vorab eine Preisempfehlung möchten, können wir Ihnen mitteilen, dass die Gebührenrechnung sich an dem Grundsteuerwert (dieser wird erst bei der Erstellung der Erklärung ermittelt) bemisst und nach der neuen StBVV abgerechnet wird. Die Mindestgebühr beträgt 290 EUR.

Ihre Ansprechpartner für gute Steuerberatung

Prof. Dr. Raimund Baumann
Steuerberater / Rechtsanwalt
Telefon: 07 11 – 2 39 63-3
E-Mail: r.baumann@bp-tax.de

Andreas Maier
Steuerberater
Telefon: 0 98 51 – 8 97 98-0
E-Mail: a.maier@bp-tax.de