In Krisenzeiten: Die Eigenverwaltung als Sanierungsinstrument

In Zeiten, in denen externe Ereignisse – wie aktuell die Corona-Krise – die Wirtschaft in einem massiven Ausmaß negativ beeinflussen, sehen sich zahlreiche Unternehmer vor der Gefahr in tief rote Zahlen abzurutschen oder gar dem Finanzdruck nicht standhalten zu können und in die Insolvenzreife zu geraten. Wenn es Ihnen auch so geht, drängt die Zeit auf ein schnelles Handeln. Eine besondere Chance für den Erhalt Ihres Unternehmens bietet hierbei das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Dieses Sanierungsinstrument der Insolvenzordnung gibt Ihnen als Unternehmer die Möglichkeit, Ihr Unternehmen selbst durch die Krise zu führen, ohne die Zügel vollständig aus der Hand geben zu müssen. Bei diesem Sonderinsolvenzverfahren liegt der Sanierungsgedanke im Vordergrund, wodurch das Stigma der Regelinsolvenz vom Scheitern des Unternehmens oder gar dessen Zerschlagung verdrängt wird.

Der wesentliche Kernaspekt der Eigenverwaltung ist, dass die bisherige Geschäftsführung während der gesamten Insolvenz bestehen bleibt und die Sanierungsmaßnahmen eigenverantwortlich durchführt. Unterstützt werden Sie als Geschäftsführer hierbei durch erfahrene Sanierungsberater, die Ihnen neben der Erstellung eines ganzheitlichen Sanierungsplans auch bei der Einreichung gerichtlich geforderter Dokumente zur Seite stehen. Bei der Durchführung des Verfahrens werden die von Ihnen getroffenen Maßnahmen durch einen gerichtlich bestellten Sachwalter überwacht. Dies dient zum einen der Interessenswahrung der Gläubiger und stärkt zudem das dringend benötigte Vertrauen der übrigen Beteiligten in die Sanierungsmaßnahmen.

Die wesentlichen Vorteile im Überblick:

  • Sie bleiben als Geschäftsführer im Amt und verlieren keine Weisungsbefugnis. Hierdurch bleiben das gesamte Know-how über die Branche, die Produkte sowie sämtliche Erfahrungswerte des Unternehmens erhalten. Denn Sie als Unternehmer kennen Ihr Unternehmen am besten!
  • Die gleichbleibende Führungsebene schafft Vertrauen bei Ihren Geschäftspartnern, so können langjährige Synergieeffekte weiterhin genutzt werden.
  • Die Insolvenz bietet Ihnen zusätzliche Möglichkeiten weitere Liquidität zu generieren. Diese sind u. a. der Anspruch auf Insolvenzgeld für max. 3 Monate, möglicher Einbehalt von Sozialabgaben und Steuern sowie teilweise Einsparungen bei Zahlungen aufgrund bestimmter Dauerschuldverhältnissen, z. B. Gewerberaummiete. Zudem haben Sie durch die Insolvenz ein Sonderkündigungsrecht für unwirtschaftliche Verträge.

Voraussetzungen der Eigenverwaltung (§ 270 InsO):

Das Eigenverwaltungsverfahren wird nur auf Ihren Antrag als gesetzlicher Vertreter des Unternehmens bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes (drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) eröffnet. Hierbei dürfen keine Umstände bekannt sein, die darauf schließen lassen, dass die Anordnung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für Ihre Gläubiger führen wird. Vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts kann der vorläufige Gläubigerausschuss sich zur Anordnung der Eigenverwaltung äußern. Wird der Eigenverwaltungsantrag von einem einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses unterstützt, so gilt die Anordnung nicht als nachteilig für die Gläubiger. Um eventuell vorhandene Bedenken im Vorfeld zu entkräften, ist es empfehlenswert, bereits vor Antragstellung mit den wesentlichen Gläubigern das weitere Vorhaben zu besprechen sowie bereits frühzeitig einen Sanierungsberater mit an Bord zu holen. Zudem weisen wir darauf hin, dass die Antragstellung zu einem Zeitpunkt erfolgen sollte, in dem Ihnen die Zahlungsunfähigkeit lediglich droht. Denn es ist durchaus denkbar, dass der Gläubigerausschuss im Fall einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit aufgrund des Vertrauensverlustes über das Eigenverwaltungsverfahren ablehnend entscheiden wird.

Ihre Aufgaben im Eigenverwaltungsverfahren:

Neben der regelmäßigen Geschäftsführertätigkeit obliegt es Ihnen mit Hilfe Ihres Sanierungsberaters diese insolvenzspezifischen Aufgaben zu übernehmen:

  • Korrespondenz mit dem Insolvenzgericht, insbesondere regelmäßige Berichterstattung
  • Erstellung von Masse- und Gläubigerverzeichnis sowie der Vermögensübersicht
  • Verwertung der Insolvenzmasse

Grundsätzlich sind Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit in Ihren Entscheidungen weitestgehend frei und haben lediglich insolvenzspezifischen Vorgaben zu beachten. Nur bei besonderen Rechtsgeschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, ist vorher die Zustimmung des Sachwalters einzuholen, sog. Zustimmungsvorbehalt (§ 277 InsO). Es ist dennoch ratsam, den Sachwalter im Vorfeld über den von Ihnen geplanten Kurs zu unterrichten und im Einvernehmen beider Seiten zu agieren.

Der Sachwalter

Der gerichtlich bestellte Sachwalter wird während der Dauer des Verfahrens die Geschäftsführung, insbesondere den Zahlungsverkehr überwachen sowie das Insolvenzgericht über das Verfahren unterrichten. Zudem obliegt es ihm die Insolvenztabelle zu führen sowie bestimmte Ansprüche für die Insolvenzmasse geltend zu machen (§§ 92 f InsO, §§ 129 ff InsO).

Fazit

Wir halten die Eigenverwaltung für ein starkes Sanierungsinstrument, dass gerade für Unternehmen, die vorwiegend aufgrund der Corona-Krise in Schieflage geraten sind, eine große Chance für dessen Erhalt bietet.

Wir helfen Ihnen die Weichen für eine erfolgreiche Sanierung Ihres Unternehmens zu stellen und beraten Sie gerne rund um das Thema Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Für weitere Informationen kontaktieren Sie unser Insolvenzteam am Standort Aalen unter der Telefonnummer 07361 / 78004-200 oder per Email unter t.humpf@bp-tax.de.